Compliance & Hinweisgebersystem
Wir führen seit Jahren ein Compliance-System und stellen orientierende und verpflichtende Richtlinien für unser Verhalten gegenüber unseren Kunden und Partnern wie gegenüber unseren Lieferanten auf. Integres Auftreten und Verhalten ist ein grundlegendes Anliegen unseres wirtschaftlichen Handelns. Zu unseren Grundsätzen zählt ein stetes Überprüfen unseres Compliance-Systems. Entsprechend nehmen wir Hinweise unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, unserer Kunden und Partner wie unserer Lieferanten auf.
Sollten Sie Hinweise auf Verstöße gegen Gesetze und Normen der unten aufgeführten Rechtsbereiche geben wollen, so steht Ihnen der schriftliche Weg über unsere Firmenanschrift und unseren Compliance-Beauftragten frei. Oder Sie nutzen das Online-Formular, welches eine anonyme und verschlüsselte Kommunikation zwischen Hinweisgebern und unserem Beauftragten für Compliance ermöglicht. Sollten Sie einen anonym gehaltenen Hinweis bevorzugen, erhalten Sie natürlich keine persönliche Antwort.
Hintergrund
Die EU legt in ihrer Hinweisgeber-Richtlinie 2019/1937 die Einrichtung eines Hinweisgebersystems fest. Damit wird Personen in ihrem beruflichen Kontext – also Arbeitnehmern, Selbstständigen, Anteilseignern, ehemaligen Mitarbeitern oder solchen, deren Arbeitsverhältnis erst beginnt, ebenso Dritte wie auch Auftragnehmern und Lieferanten - die Möglichkeit eröffnet, Verstöße gegen die im folgenden aufgezählten Bereiche des geltenden Rechts der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland zu melden:
- „öffentliches Auftragswesen
- Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
- Produktsicherheit und -konformität
- Verkehrssicherheit
- Umweltschutz
- Strahlenschutz und kerntechnische Sicherheit
- Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz
- öffentliche Gesundheit
- Verbraucherschutz
- Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen
- Verstöße gegen die finanziellen Interessen der Union im Sinne von Artikel 325 AEUV sowie gemäß den genaueren Definitionen in einschlägigen Unionsmaßnahmen
- Verstöße gegen die Binnenmarktvorschriften im Sinne von Artikel 26 Absatz 2 AEUV, einschließlich Verstöße gegen Unionsvorschriften über Wettbewerb und staatliche Beihilfen, sowie Verstöße gegen die Binnenmarktvorschriften in Bezug auf Handlungen, die die Körperschaftsteuer-Vorschriften verletzen oder in Bezug auf Vereinbarungen, die darauf abzielen, sich einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, der dem Ziel oder dem Zweck des geltenden Körperschaftsteuerrechts zuwiderläuft.“
Verfahren
Die Verfahren für interne Meldungen und Folgemaßnahmen gemäß Artikel 8 der EU/2019/1937 sind aktuell wie folgt umgesetzt:
- Wir sorgen dafür, dass nur befugte Mitarbeiter Zugriff auf Ihre Eingaben haben
- Unser Beauftragter für Compliance nimmt die Meldungen entgegen und bleibt mit Ihnen im Kontakt, sofern Sie sich zu erkennen geben. Er vereinbart und veranlasst Folgemaßnahmen, sofern diese rechtlich geboten oder gefordert sind. Dafür nehmen wir uns eine Zeit von maximal drei Monaten nach Eingang des Hinweises
- Sollten Sie eine externe Meldung eines Vorfalles bevorzugen, wenden Sie sich bitte an die zuständige staatliche Behörde, die entsprechende Ermittlungen aufnimmt.
Kontakt zum Compliance-Beauftragten
Persönlich oder telefonisch stehen wir Ihnen von montags bis donnerstags in der Zeit von 9-16 Uhr und freitags zwischen 9-12 Uhr zur Verfügung.

Karsten Bauer
- Telefon
- +49 431 7270-250
- compliance@ibak.de